Satzung

Satzung des Ahlener Vereins für Städtepartnerschaft e.V. in der Fassung vom 09.09.2020

§ 1 Name und Sitz

(1) Der im März 2004 gegründete Verein zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Ahlen führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahlen den Namen „Ahlener Verein für Städtepartnerschaft e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1) Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen im schulischen, kulturellen und sportlichen Bereich zwischen der Stadt Ahlen und den Partnerstädten der Stadt Ahlen (Berlin Tempelhof-Schöneberg, Teltow/Brandenburg, Penzberg / Oberbayern und Differdingen / Luxemburg) sowie zukünftigen Partnerstädten zu vertiefen und damit zur nationalen und internationalen Zusammenarbeit und Gesinnung beizutragen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Die Organisation, Durchführung, Unterstützung und Förderung von Begegnungen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen oder Vorträgen mit Beteiligung aus den Partnerstädten und die
  • Unterstützung und Durchführung von Schüleraustauschen mit den Partnerstädten.

(2) Der Verein entfaltet seine Aktivitäten unter Wahrung parteipolitischer und weltanschaulicher Neutralität auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des darin zum Ausdruck kommenden Menschenbildes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der zurzeit geltenden Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.
     

§ 5 Mitgliedschaft und Beitrag

(1) Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein und werden.

(2) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu zahlen.
Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten, der/die durch seine/ihre Zustimmung auch die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages übernimmt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags (Beitrittserklärung).
Ein Recht auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Die Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Ableben, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  • durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) Zum Ausschluss aus dem Verein führen insbesondere

  • vereinsschädigendes Verhalten,
  • wiederholte oder schwerwiegende Missachtung der Vereinssatzung,
  • wiederholte oder schwerwiegende Missachtung von Beschlüssen und/oder Anordnungen der Vereinsorgane,
  • durch Säumnis angemahnte Mitgliedsbeiträge von mehr als einem Jahr.

(5) Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(6) Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung sowie Änderungen/ Ergänzungen zur Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/ deren Verhinderung dem/ der zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Die Einladung erfolgt an die jeweilige, dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse, sofern eine solche nicht bekannt oder vorhanden ist, erfolgt die Einladung auf dem Postwege.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung dem/der Vorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen. Nach dieser Frist eingehende Anträge sowie mündliche Anträge während der Versammlung sind zuzulassen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

(5) Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende binnen eines Monates eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungsfrist kann in einem solchen Falle auf eine Woche verkürzt werden.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung, Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung,
  • die  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer/innen,
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Festlegungen zur Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung über jede Änderung der Satzung, 
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen als Mitglieder haben ebenso wie natürliche Personen eine Stimme. Juristische Personen können sich in der Mitgliederversammlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Sie müs- sen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(5) Nicht dem Verein Angehörende können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sofern dem nicht von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen wird.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder Vereinsmitglieder, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der zweiten Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart/Kassenwartin,
  • dem/der stellvertretenden Kassenwart/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,
  • bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

(2) Der Vorstand / die Vorstandsmitglieder wird / werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.

(3) Der/die Vorsitzende sowie der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in oder der/die stellvertretende Kassenwart/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Der Verein wird gegenüber Dritten vertreten durch

  • den/die erste Vorsitzende/n und den/die zweite/n Vorsitzende/n gemeinschaftlich oder
  • den/die erste Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder den/die zweite Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied des Geschäftsrenden Vorstandes gemeinschaftlich.

(5) Aufwendungen der Vorstandsmitglieder wie Portokosten, Fernmeldegebühren oder Reisekosten können gegen Nachweis erstattet werden.

(6) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit so lange wahr, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restdauer der Amtszeit. Bis dahin kann der Vorstand die vakante Position durch Beschluss kommissarisch besetzen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit,
  • die Koordinierung der Vereinsaktivitäten,
  • die Vorbereitung und Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Einrichtung von Arbeitsgruppen,
  • das Erstellen eines Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
  • das Erstellen eines jährlichen Kassenberichtes,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die zweite Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen und unter Mitteilung einer Tagesordnung schriftlich einlädt. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmit- glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die Stimme des/der zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle  dem/der zweiten Vorsitzenden sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorstand kann bei Bedarf Berater/innen zu seinen Sitzungen einladen.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Bücher und Konten des Vereins sowie der Jahresabschluss werden von den gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen mindestens einmal jährlich gemeinsam geprüft.
Der Vorstand kann außerordentliche Prüfungen anordnen.
Vom Ergebnis der Prüfungen ist die Jahreshauptversammlung zu unterrichten.

§ 12 Finanzen

(1) Die  Einnahmen des Vereins ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und/oder Sponsoring.

(2) Der/die  Kassenwart/in, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Kassenwart/in, leitet als Vorstandsmitglied die Kasse. Er/sie ist ermächtigt, den Verein in finanziellen Dingen rechtsverbindlich unter Berücksichtigung der Anordnungsbe- rechtigung zu vertreten. Die Buchführung ist öffentlich und kann jederzeit von allen Mitgliedern und sonstigen Personen mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden.

(3) Zur Kontrolle der Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen bestellt. Die Bestellung erfolgt im Jahre 2020 für die Dauer von  zwei  Jahren, wobei jedoch eine Kassenprüferin/ein  Kassenprüfer bereits nach einem Jahr durch eine neue Kassenprüferin/einen neuen Kassenprüfer zu ersetzen ist. Ab dem Jahre 2021 wird jährlich eine neue Kassenprüferin/ein neuer Kassenprüfer bestellt (Rotationsprinzip).

(4) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(5) Aufwendungen der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 4 werden gegen Nachweis erstattet.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung schriftlich gestellt und begründet werden.

(2) Eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen unmittelbar in das Eigentum der Stadt Ahlen über, die das Vereinsvermögen dann ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Zweck dieser Satzung entsprechen, zu verwenden hat.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Haftungsansprüche gegenüber Mitgliedern sind ausgeschlossen.

§ 15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Ahlen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 09. September 2020 beschlossen worden. Sie tritt am selben Tage in Kraft.